Inkrafttreten Bebauungspläne: Gemeinde Wolpertshausen

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Rathaus Wolpertshausen

Eine Gemeinde zum Wohlfühlen

Wolpertshausen am Abend

Eine Gemeinde zum Wohlfühlen

Sonnenwolken
Blick auf Wasserturm
Hohenberg im Sommer

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudelsdorf" in Rudelsdorf

Der Gemeinderat Wolpertshausen hat am 20.10.2022 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudelsdorf" in Rudelsdorf nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 20.10.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.


Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudelsdorf" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Wolpertshausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Silberzahn
Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Herrenweg III" in Wolpertshausen und seinen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat Wolpertshausen hat am 23.11.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Herrenweg III" in Wolpertshausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 23.11.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Herrenweg III" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Silberzahn
Bürgermeister

 

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Energiepark Wolpertshausen, Erweiterung" in Wolpertshausen und seinen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat Wolpertshausen hat am 05.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Energiepark Wolpertshausen, Erweiterung" in Wolpertshausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 05.09.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Energiepark Wolpertshausen, Erweiterung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Silberzahn
Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Lederer, 2. Änderung" in Wolpertshausen und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat Wolpertshausen hat am 13.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Lederer, 2. Änderung" in Wolpertshausen sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 20.10.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Lederer, 2. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez.
Silberzahn Bürgermeister

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