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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

icon.crdate17.08.2021

Bitte beachten Sie die Hinweise

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich
verboten.
Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt daher auch keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot.

Wir weisen darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat, auch wenn eine Information bei der
Gemeindeverwaltung erfolgt ist.


Es unterliegt vielmehr der Beurteilung des Beseitigungspflichtigen, ob die im Merkblatt genannten Ausnahmemöglichkeiten vorliegen.
Das unten stehene Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaft im Landratsamt Schwäbisch Hall. E-Mail: Abfallwirtschaftsamt@LRASHA.de

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