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Sonnenwolken
Blick auf Wasserturm
Hohenberg im Sommer

Nutzung des Grundstücks

Ein Grundstück können Sie nicht auf beliebige Art nutzen, sondern es gibt ganz verschiedene Nutzungsbeschränkungen. Diese können sich zum Beispiel aus Regelungen des Baurechts oder des Wasser- und Bodenschutzrechts ergeben.

Zum Schutz vor Hochwasser müssen Sie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die sogenannten Schutzvorschriften beachten. Hier ist vor allem ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt.
Ergänzende Bestimmungen gibt es in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten, die bei einem Extremhochwasser überflutungsgefährdet sind.

Beachten Sie bitte auch, dass es im direkten Gewässerumfeld Einschränkungen durch den sogenannten Gewässerrandstreifen geben kann. Im Allgemeinen sind Gewässerrandstreifen im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit und zum Schutz der Gewässer mit Nutzungsbeschränkungen belegt.

Ebenso hat die Gewässerunterhaltung Auswirkungen auf die an ein Gewässer angrenzenden Grundstücke. Eigentümer von Ufer- oder daran angrenzenden Grundstücken müssen dulden, dass ihre Grundstücke zur Gewässerunterhaltung betreten oder im Rahmen eines Gewässerausbaus vorübergehend benutzt werden. Besitzer von Ufergrundstücken können zudem verpflichtet werden, den Uferbereich so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

Bei Schadstoffen in den Böden können weitere Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen oder eine Sanierung erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG)

  • § 38 - Gewässerrandstreifen
  • §38 a - Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung am Gewässer
  • § 41 - Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
  • § 78 - Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
  • § 78 a-d - Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete

Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg (WG)

  • § 29 - Gewässerrandsstreifen
  • § 65 - Überschwemmungsgebiete
  • § 57 - Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)

Freigabevermerk

06.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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